Muss der Arbeitgeber die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille übernehmen?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besagt in Teil 4 des Anhanges, dass den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.